SATZUNG DES VEREINS

 

KuK e.V. Pr. Oldendorf

 

(Kommunikation und Kultur)

  

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

(1)    Der Verein führt den Namen „KuK e.V. Pr. Oldendorf“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Pr. Oldendorf.

 

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)    Der Verein „KuK e.V. Pr. Oldendorf“ ist eine Selbstorganisation mit dem Zweck

 

a)      der Errichtung, Unterhaltung und Mitverwaltung eines „Bürgerhauses“ in Pr. Oldendorf. 

b)      der Förderung der jugendpflegerischen Arbeit in Pr. Oldendorf durch Planung und Durchführung von Freizeit- und Kulturmaßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
 

(2)    Zu diesem Zweck soll das Bürgerhaus den Jugendlichen und den Erwachsenen Möglichkeiten zu Kontakt, zum Betrieb zeitlich begrenzter oder dauerhafter Interessengruppen, zur staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung und Betätigung sowie zum Besuch kultureller Veranstaltungen bieten.
 

(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

a)      Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und Ausstellungen; 

b)      das Angebot von Informationen und Bildungsveranstaltungen; 

c)       die Einrichtung von Räumen für kreative Betätigung; 

d)      die Beratung in pädagogischen und sozialen Fragen. 

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein „KuK e.V. Pr. Oldendorf“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)    Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 

 

§ 4  Mitglieder 

 

(1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmt.

 

(2)    Die Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.  

 

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

 

(1)    Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 

 

(2)    Die Mitgliedschaft endet durch 

a)      Tod, 

b)      Austritt oder 

c)       Ausschluss 

d)      Auflösung bei juristischen Personen

 

(3)    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Fristen brauchen nicht eingehalten zu werden, Beitragspflichten für das laufende Vierteljahr entstehen nicht.

 

(4)    Der Ausschluss erfolgt 

a)      wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung um mehr als ein Jahr im Rückstand ist; 

b)      bei groben Verstößen gegen Satzung, Zweck oder Interessen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

(5)    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.  

 

§ 6  Recht und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Alle Mitglieder haben das Stimmrecht  in der Mitgliederversammlung.

 

(2)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

(3)    Alle Mitglieder sind verpflichtet 

a)      die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und 

b)      den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.  

 

§ 7  Mitgliedsbeitrag

 

(1)    Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der Beitrag für die restlichen vollen Monate des Jahres zu zahlen.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Höhe des Mitgliedbeitrages. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(3)    Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

 

 

§ 8  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind 

a)      die Mitgliederversammlung 

b)      der Vorstand 

 

 

§ 9  Die Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie ist beschlussfähig, sobald sie ordnungsgemäß und fristgerecht gemäß § 9 (3) und (4) dieser Satzung einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit ¾ Mehrheit ist über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages zu entscheiden.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel vier Mal im Jahr, mindestens jedoch ein Mal pro Jahr.

 

(3)    Sie wird von der oder dem 1. Vorsitzenden des Vereins mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen auf 

a)      Beschluss einer vorhergehenden Mitgliederversammlung, 

b)      Beschluss des Vorstands, 

c)       Abtrag von 5 Mitgliedern des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe. 

d)      Wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

 

(4)    Bei der Einberufung sind die Angelegenheiten, die zur Beschlussfassung anstehen, zu bezeichnen. 

 

 

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

(1)    Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer 

(2)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

(3)    Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins; 

(4)    Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern 

(5)    Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands und seine Entlastung nach Abschluss des Geschäftsjahres 

(6)    Auflösung des Vereins. 

(7)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet oder sie wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 

(8)    Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss zu übertragen. 

(9)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn einer der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt. 

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 11  Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus: 

a)      der/dem 1. Vorsitzenden, 

b)      der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

c)       der/dem Schriftführer/in, 

d)      der/dem Kassenwart/in, 

e)      mindestens 3 Beisitzern

 

(2)    Der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind volljährig.

 

(3)    Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

 

(4)    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

(5)    Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf des Jahres abgewählt werden, indem die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählt.

 

(6)    Der Vorstand tagt regelmäßig.

 

(7)    Der Vorstand hat Entscheidungsbefugnis, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

 

 

§ 12  Der bzw. die 1. Vorsitzende
 

(1)    Der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertreten darf.
 

(2)    Er/sie führt in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Vorstands gemäß § 12 dieser Satzung die Geschäfte des Vereins.
 

(3)    Er/sie beruft gemäß §9 (3) und (4) dieser Satzung die Mitgliederversammlung ein.

  

§ 13  Aufgaben des Vorstands
 

(1)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit nicht ausdrücklich andere Zuständigkeit gegeben ist.
 

(2)    Der/die Schriftführer/in ist für das Anfertigen von Protokollen der Beschlüsse der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen verantwortlich. Die Protokolle werden zur Beurkundung von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterzeichnet.
 

(3)    Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und achtet auf die satzungsgemäße Beitragszahlung der Mitglieder.
 

(4)    Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Vereins gebunden und sorgt für deren Durchführung, kann sie aber verweigern, wenn sie rechtswidrig sind.

  

(5)    Der Vorstand überlässt Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung der Mitgliederversammlung. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstands wird der Vollzug eines Beschlusses ausgesetzt und die Angelegenheit der Mitgliederversammlung unterbreitet.
 

(6)    Der Vorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten des Vereins.
 

(7)    Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und bedarf der Entlastung gemäß § 10 (5) dieser Satzung.

 

§ 14  Kassenprüfer
 

(1)    Die Kassenprüfer überprüfen die Kasse und Haushaltsunterlagen der/des Kassenwart/in/s auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit.
 

(2)    Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands, insbesondere der/des Kassenwart/in/s. 

 

§ 15  Auflösung des Vereins
 

(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen muss. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Restvermögen dem DPWV, Kreisverband Minden-Lübbecke zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 § 16  Satzungsänderungen
 

(1)    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 

(2)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Pr. Oldendorf, den 30. September 1997